BGH (Strafsachen)
Bundesgerichtshof Beschl. v. 04.08.1995, Az.: StB 31/95
Werben für eine terroristische Organisation; Billigung der Methoden oder Ziele; Verbreiten von Plakaten oder Broschüren; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Erhebliche Gefahr; Begangene oder geplante Straftaten

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.1995, Az.: StB 31/95

Werben für eine terroristische Organisation; Billigung der Methoden oder Ziele; Verbreiten von Plakaten oder Broschüren; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Erhebliche Gefahr; Begangene oder geplante Straftaten

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Werben für eine terroristische Organisation erfordert, daß der Täter Methoden oder Ziele der Organisation billigt. Das Verbreiten eines Plakats oder einer Broschüre allein reicht dazu nicht aus.

2. § 129 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die begangenen oder geplanten Straftaten die öffentliche Sicherheit erheblich gefährden.

Gründe

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Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 13. Februar 1995 legt den Angeklagten zur Last, sich als Mitglied an der G. er "Autonomen Antifa (M)" (im folgenden "AA(M)" genannt), einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB beteiligt (Ziffer 1 der Anklage) und hierbei für die terroristische Vereinigung RAF geworben zu haben (Ziff. 2 der Anklage), ferner bei der Durchführung von Demonstrationen zahlreiche Straftaten, insbesondere Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch, Nötigung, Körperverletzung u.a. (Ziff. 3.1 bis 3.12 der Anklage), sowie eine weitere Nötigung und Waffendelikte (Ziff. 4.1 und 4.2 der Anklage) begangen zu haben.

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Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluß vom 19. Juni 1995 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Werbens für eine terroristische Vereinigung und eines Teils der unter 3.1 bis 3.12 der Anklage genannten Straftatbestände abgelehnt und im übrigen das Verfahren vor dem Strafrichter, hinsichtlich des Angeklagten S. vor dem Jugendrichter, des Amtsgerichts G. eröffnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird.

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Das Rechtsmittel ist begründet, soweit der hinreichende Verdacht eines Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB verneint wird, jedoch im Hinblick auf den Vorwurf eines Vergehens nach § 129a Abs. 3 StGB unbegründet.

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I. Das Oberlandesgericht hat den hinreichenden Tatverdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a StGB und damit seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG zu Recht verneint. Das Verbreiten des "Weiterstadt-Plakates" und der "RAF-Broschüre" rechtfertigt nicht den Verdacht des Werbens für die terroristische Organisation RAF gemäß § 129 a Abs. 3 StGB.

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1. Die Anklage sieht in der Abbildung des durch einen Sprengstoffanschlag schwer beschädigten Gebäudes der JVA Weiterstadt eine Werbung für die RAF als Organisation. Durch die bildliche Wiedergabe würden dieser Anschlag und die Ziele der RAF gebilligt; es werde zum Ausdruck gebracht, daß diese terroristische Vereinigung in ihrem organisatorischen Zusammenhalt auch künftig gestärkt werden müsse.

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Demgegenüber hat das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BGHSt 33, 16, 18) [BGH 25.07.1984 - 3 StR 62/84] dem Inhalt des Plakats mit Recht die objektive Eignung zur Werbung für die RAF und die eindeutige Erkennbarkeit des werbenden Charakters abgesprochen. In der angefochtenen Entscheidung wird mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt, daß die Abbildung der Bauruine Weiterstadt nur als relativ undeutlicher Hintergrund dient und gegenüber der Werbung für die eigenen Anliegen der "Antifaschistischen Aktion" durch die herausgehobene Wiedergabe ihrer Symbole, Fahnen und des "Schwarzen Blocks" zurücktritt, während Symbole der RAF gerade nicht abgebildet werden. In der gebotenen Gesamtbetrachtung des bildlichen Inhalts und der Textpassagen (vgl. BGH NStZ 1985, 263) ergibt sich als Kernaussage des Plakats die Forderung nach einem gemeinsamen Eintreten des linksextremen Spektrums für den "Kampf gegen die Klassenjustiz", die "Entkriminalisierung des revolutionären Widerstandes" und nach Freilassung aller Gefangenen aus "RAF, Widerstand und Antifa". Das Oberlandesgericht hat es in diesem Textzusammenhang für möglich gehalten, daß die Abbildung der Bauruine lediglich als Symbol für die Freiheit der Gefangenen gedient hat, ohne daß gleichzeitig die Billigung dieses Sprengstoffanschlags oder gar der sonstigen Ziele der RAF und eine gezielte Werbung für sie als Organisation zum Ausdruck gebracht werden sollte. Hierbei durfte auch berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 129 a III Werben 1), daß die angesprochenen Adressaten, vorwiegend im Umfeld der G. er autonomen Szene, die besondere Einstellung der AA(M) zum Einsatz von Gewalttaten zur Erreichung politischer Ziele kennen und dies dafür spricht, daß sie mit diesem Hintergrundwissen dem Plakat wohl ein Eintreten der AA(M) auch für die Gefangenen der RAF, nicht aber eine Billigung ihrer Ziele und Methoden und auch nicht eine propagandistische Werbung zu ihrer Stärkung als Organisation entnehmen. Bei dieser nicht fernliegenden Deutungsmöglichkeit kann ein für die RAF werbender Charakter zumindest nicht als eindeutig erkennbar bezeichnet werden, zumal der Bundesgerichtshof bei seiner Beschwerdeentscheidung den von dem erstinstanzlich zuständigen Senat des Oberlandesgerichts angelegten - rechtlich unbedenklichen - Maßstab tatrichterlicher Überzeugung nicht außer Betracht lassen durfte (vgl. BGHSt 35, 39, 40 f.) [BGH 24.08.1987 - StB 9/87]. Ebenso scheidet eine Ahndung nach § 140 Nr. 2 StGB aus, da auch eine Billigung durch schlüssiges Verhalten unmittelbar aus sich heraus, ohne Deuteln, erkennbar sein muß (BGHSt 22, 282, 287).

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2. Die "RAF-Broschüre" ist unter der Kopfleiste "Ausgewählte Dokumente der Zeitgeschichte" von der "GNN Gesellschaft für Nachrichtenerfassung und Nachrichtenverbreitung, Verlagsgesellschaft Politische Berichte m.b.H." aus K. in nunmehr 6. Auflage herausgegeben worden. Während die ersten fünf Auflagen der Schrift - soweit ersichtlich - unbeanstandet vertrieben worden sind, ist nach Erscheinen der 6. Auflage gegen die Verantwortlichen des GNN-Verlags ein Ermittlungsverfahren wegen Werbens für die RAF eingeleitet, jedoch wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Verfahren auf Einziehung mit Beschluß vom 28. November 1994 - VI 8/94 - die Herausgabe der beschlagnahmten 965 Exemplare angeordnet, weil die Druckschrift nach ihrem Inhalt als Dokumentation nicht geeignet ist, für die RAF zu werben.

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Die Anklage spricht der Broschüre den Charakter einer zulässigen Dokumentation ab, da sie nicht wertfrei und kritisch sei, die gegen die RAF gerichteten Texte nur zum Schein mitaufgenommen und für die RAF Partei ergriffen habe.

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Die angefochtene Entscheidung kommt dagegen ebenso wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO.) mit eingehender und zutreffender Begründung zu dem Ergebnis, daß die Schrift als Dokumentation angesehen werden muß und sich eine der RAF als Organisation förderliche Zielrichtung nicht eindeutig feststellen läßt. Hierbei wurde berücksichtigt, daß von 52 Textbeiträgen nur 19 von der RAF stammen, während die übrigen Texte unterschiedlicher Herkunft sind und zu einem erheblichen Teil sich kritisch und ablehnend gegenüber der RAF äußern. Gegen eine propagandistische Zielrichtung spricht eher auch die nüchterne Aufmachung und der Umstand, daß sich die Publikationen ganz überwiegend mit der bereits länger zurückliegenden Entwicklung der RAF in den Jahren von 1970 bis 1977 befaßt, während die nach der sog. "Kinkel-Initiative" veränderte Situation der RAF nicht einbezogen wird.

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Daß die Herausgeber der Schrift sich in den einleitenden und begleitenden Texten nicht von der RAF distanzieren oder neutral bleiben, vermag einen werbenden Charakter zugunsten der RAF noch nicht zu belegen. Aus dem Vorwort ergibt sich, daß die Redaktion aus Mitgliedern kommunistischer Gruppierungen besteht und mit der Dokumentation das Bestreben verfolgt wird, die Verantwortung für die Entstehung der RAF den Organen der Bundesrepublik Deutschland anzulasten, und die staatlichen Reaktionen gegenüber der RAF in einen großen Zusammenhang einer "imperialistischen Politik der BRD" zu stellen.

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Aus dem vom Oberlandesgericht zitierten Vorwort wird deutlich, daß die Dokumentation nicht dem Werben für die RAF dient, deren Gewalttaten von den Herausgebern auch an keiner Stelle gebilligt werden, sondern vielmehr das Thema RAF für Zwecke kommunistischer Propaganda genutzt werden soll.

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II. Dagegen hält der angefochtene Beschluß einer Nachprüfung nicht stand, soweit ein hinreichender Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB verneint wird. Das Oberlandesgericht hat die AA(M) zwar als festgefügte Organisation mit einer ihr innewohnenden Eigendynamik bewertet, bei deren Tätigkeit es "ständig" zu Straftaten gekommen sei, doch erschöpften sich diese im wesentlichen in Verstößen gegen Ordnungsvorschriften des Versammlungsgesetzes. Angesichts des zumindest seit Sylvester 1991 verfolgten Zieles, Demonstrationen gewaltfrei durchzuführen, gingen von ihr keine erhöhten Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus, denen mit der Schutzvorschrift des § 129 Abs. 1 StGB begegnet werden müßte.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 129 Abs. 1 StGB nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind. Dabei ist maßgeblich nicht allein die vorgesehene Strafdrohung der verletzten Straftatbestände, sondern eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller Umstände, die für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (BGH NStZ 1995, 340 f. [BGH 22.02.1995 - 3 StR 583/94] zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Diesen Maßstäben wird die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht gerecht.

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Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß seit der "Sylvester-Demo" am 31. Dezember 1991 nach den ausgegebenen "Demokonzepten" Ziel der AA(M) war, ihre Demonstrationen gewaltfrei durchzuführen, während in der Zeit vor der Gründung der AA(M) Gewalttätigkeiten bei Demonstrationen in G. ("Scherbendemo") an der Tagesordnung gewesen seien. Dies läßt außer Betracht, daß nach den Ermittlungen die AA(M) bereits Anfang 1990 entstanden war und zwei von ihr vor Sylvester 1991 durchgeführte Demonstrationen mit erheblichen Gewalttätigkeiten verbunden waren. Bei der Demonstration am 2. Oktober 1990 kam es zu Verwüstungen, Plünderungen und Parolenschmierereien. In einer kurz darauf verbreiteten Erklärung der AA(M) wurden die Gewalttätigkeiten begrüßt, die Demonstration als Erfolg gewertet und eine Anleitung zum erfolgreichen Einwerfen von Schaufensterscheiben gegeben (Bd. XXI Bl. 58 d.SA). Auch bei der Demonstration am 2. Oktober 1991 wurden Polizeibeamte gezielt mit Feuerwerkskörpern, Steinen und Leuchtmunition aus Signalwaffen angegriffen, drei Beamte verletzt, Polizeifahrzeuge mit Steinen beworfen und an einem Fahrzeug die Reifen zerstochen. Diese Umstände, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt hat, belegen den hinreichenden Verdacht, daß das Ziel der AA(M) zumindest in der Zeit von Anfang 1990 bis Sylvester 1991 auch auf mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstrationen gerichtet war ("... daß eine militante Demo möglich war, ist Power bei uns rumgekommen ... ", Bd. XXI Bl. 58 d.SA). Auch wenn die mitgliedschaftliche Zuordnung der einzelnen Angeklagten zur AA(M) für diesen Zeitraum noch nicht durch die Auswertung der "Mittwochsprotokolle" vorgenommen werden kann, ergeben die Ermittlungen doch anderweitige hinreichende Hinweise dafür, daß jedenfalls die Angeklagten L., T., W. und We. bereits damals der AA(M) angehörten (Bd. X a Bl. 329, 339, 340 d.SA).

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Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der erklärten Gewaltfreiheit bei Demonstrationen ab Sylvester 1991 besonderes Gewicht beigemessen, sich aber nicht ausreichend mit dem Bekenntnis der AA(M) zur Militanz und den auch tatsächlich bei einigen späteren Demonstrationen erfolgten Übergriffen auseinandergesetzt.

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Auch in den nach Sylvester 1991 von der AA(M) verbreiteten Publikationen wird zum Ausdruck gebracht, daß "Militanz" ein unverzichtbarer Bestandteil ihrer Aktionen sei und sie sich niemals auf eine Politik der Gewaltfreiheit einlasse. "Militanz ist nicht ein zielloses und blindwütiges um-sich-schlagen. Militanz ist ein politisches Mittel, das bei Aktionen gezielt eingesetzt wird, ... die mittels Anschlägen direkt die faschistischen Organisationen und ihre Führungscliquen trifft" (Bd. X a Bl. 156, 157 d.SA). Der Angeklagte L. hat auch noch nach der angefochtenen Entscheidung in einem Interview für die AA(M) erklärt:

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"... Die meisten unserer Demonstrationen verliefen friedlich. Zwischen friedlich und gewaltfrei besteht jedoch ein großer Unterschied. Gewaltfrei ist ein ideologischer Begriff, der im absoluten Gegensatz zu autonomer Politik steht. Wir haben uns immer zu Militanz als politischem Mittel bekannt und ideologisch begründet. Dazu stehen wir nach wie vor" ("Junge Welt" vom 4. Juli 1995).

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Diese Bekundungen korrespondieren damit, daß auch stets die "Handlungsfähigkeit" des mit Vermummung, passiver und teilweise auch aktiver Bewaffnung ausgerüsteten "Schwarzen Blocks" betont wurde, falls die von der AA(M) gesetzten Bedingungen nicht eingehalten werden, was als "Provokation" verstanden werde. Bei den Demonstrationen am 27. Juni 1992, 16. November 1993 und insbesondere am 4. Juni 1994 und am 16. Juli 1994 kam es zu Gewalthandlungen unterschiedlicher Intensität, die in den letzten beiden Fällen vorgeplant waren. Im Zusammenhang mit dem Bestreben der AA(M), andere - Gewalthandlungen ablehnende - Gruppierungen in gemeinsame Aktionen einzubinden ("Bündnispolitik", vgl. Anklage S. 42 f.) ergibt sich somit ein hinreichender Verdacht, daß die Propagierung des "friedlichen" Ablaufs von Demonstrationen auch taktisch begründet war. Auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht zugelassenen Umfangs der Anklage kommen zu den Straftaten gegen das Versammlungsgesetz erhebliche bei den Demonstrationen begangene Straftaten wie Landfriedensbruch, Androhung eines Landfriedensbruchs, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und unerlaubter Waffenbesitz.

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Nach alledem ergibt die im Eröffnungsverfahren allein mögliche vorläufige Tatbewertung einen hinreichenden Tatverdacht dahin, daß die von der AA(M) begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände, insbesondere der - wenn auch in eingeschränktem Umfang - verbliebenen Gewaltbereitschaft von solchem Gewicht sind, daß eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Betracht kommt. Dies rechtfertigt die Zulassung der Anklage wegen eines Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB zur Hauptverhandlung, die der rechte Ort ist, diese Fragen nach entsprechender Beweisaufnahme in tatrichterlicher Beurteilung letztlich zu klären.

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III. Da alle unter Ziff. 3.1 bis 4.2 der Anklage genannten Vorgänge durch das Organisationsdelikt des § 129 Abs. 1 StGB zu einer Tat im Sinne des § 264 StPO verbunden werden, bedarf es keiner Klärung im Beschwerdeverfahren, ob die von der Anklage teilweise abweichende rechtliche Beurteilung dieser Vorgänge durch das Oberlandesgericht zutrifft (vgl. BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 1).